Einkommensteuer | Gewinnaufteilung nach DBA aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes (FG)
Das FG Düsseldorf hat zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten entschieden ( und 3 K 70/18 F; Revisionen anhängig, BFH-Az. I R 37/23 und 38/23).
Sachverhalt: Streitig ist, wie der Gewinn aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf Deutschland, Belgien und die Niederlande aufzuteilen ist: Die Klägerin betreibt ein Netz aus Rohrleitungen zum Transport von Gütern. Das Rohrleitungsnetz verläuft durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Die Verwaltungszentrale der Klägerin befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung der Rohrleitung erfolgt durch eine in den Niederlanden belegene "Betriebszentrale".
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bestimmte das beklagte Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte - isoliert betrachtet - bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Im weiteren Verfahren argumentierte das Finanzamt, dass die Aufteilung der Einkünfte nach der direkten Methode zu erfolgen habe, weil das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausübten.
Dagegen war die Klägerin der Ansicht, dass eine nach dem Umsatzschlüssel (indirekte Methode) vorgenommene Gewinnaufteilung sachgerecht sei. Dazu ordnete sie den einzelnen Leitungsabschnitten u.a. Erlöse aus Durchleitungsgebühren sowie Einzel- und Gemeinkosten zu.
Das FG Düsseldorf gab den Klagen statt:
Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung entspricht nicht den Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen.
Danach hängt die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Länder allein davon ab, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter - d.h. die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen - als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten.
Sachgerecht ist deshalb eine Aufteilung, die sich daran orientiert, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden ist (d.h. welche Menge Güter von wo nach wo für welches Entgelt transportiert worden ist).
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Revisionen des Finanzamts sind unter den Az. I R 37/23 und 38/23 beim BFH anhängig. Die Volltexte der Urteile (3 K 1940/17 F und
3 K 70/18 F) sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli/August 2023 (il)
Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-46166