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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 15132/21

Gesetze: EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 92b Abs. 1, BGB § 488, BGB § 765

Keine Gestattung der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen der Ehefrau zur Tilgung eines Darlehens, das vom Ehemann für die Anschaffung oder Herstellung einer im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten stehenden und von den Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden ist

Leitsatz

Sind Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohnten Immobilie und ist lediglich der Ehemann Darlehensnehmer der bei Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Kredite, so ist nur der Ehegatte als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieser Kredite gefördertes Kapital im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu entnehmen, nicht aber die Ehefrau. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau eine Mithaftung übernommen hat, indem sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben und eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst nicht Gesamtschuldnerin gewesen ist, kann nicht durch den nachträglichen, nicht mehr mit der Darlehensaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Schuldbeitritt bzw. durch die Aufnahme der Ehefrau in die Darlehensverträge geheilt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 290 Nr. 10
MAAAJ-46095

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2022 - 15 K 15132/21

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