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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5133/21

Gesetze: UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 20, BGB § 675t Abs. 1 S. 1

Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht schon mit dem Wertstellungstag auf dem Konto, sondern erst bei tatsächlicher Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers

Leitsatz

1. Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist das Entgelt oder Teilentgelt erst dann im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG „vereinnahmt”, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann. Wirtschaftliche Verfügungsmacht ist nicht gleichzusetzen mit endgültigem Zufluss. Eine Vereinnahmung liegt bereits dann vor, wenn das Entgelt oder Teilentgelt wegen späterer Rückgewähr die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 2 UStG auslöst.

2. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahmt dieser das Entgelt oder Teilentgelt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht bereits im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung) auf dem Konto, sondern erst im Zeitpunkt der Buchung auf dem Konto des Empfängers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAJ-46093

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.05.2022 - 5 K 5133/21

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