Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht schon mit dem Wertstellungstag auf dem Konto,
sondern erst bei tatsächlicher Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers
Leitsatz
1. Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist das Entgelt oder Teilentgelt erst dann im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b UStG „vereinnahmt”, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhält, über die er wirtschaftlich verfügen
kann. Wirtschaftliche Verfügungsmacht ist nicht gleichzusetzen mit endgültigem Zufluss. Eine Vereinnahmung liegt bereits dann
vor, wenn das Entgelt oder Teilentgelt wegen späterer Rückgewähr die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 2 UStG auslöst.
2. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahmt dieser das Entgelt oder Teilentgelt im Sinne
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht bereits im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung) auf dem Konto, sondern
erst im Zeitpunkt der Buchung auf dem Konto des Empfängers.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.05.2022 - 5 K 5133/21
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