„Ständige Wohnstätte” einer US-amerikanischen Gastlehrerin in den USA
Steuerfreiheit des Arbeitslohns nach DBA-USA
Leitsatz
1. Auch wenn in den USA die Staatsangehörigkeit und nicht der Begriff des Wohnsitzes als Anknüpfungsmerkmal bei der US-Bundeseinkommensteuer
verwendet wird, führt die bloße Staatsangehörigkeit alleine nicht zur Ansässigkeit in den USA.
2. Der Begriff der „ständigen Wohnstätte” im Sinne des Art. 4 DBA-USA umfasst Wohnräume, wenn sie aufgrund einer langfristigen
Rechtsposition ständig genutzt werden können und tatsächlich regelmäßig genutzt werden. Erforderlich ist eine Art und Intensität
der Nutzung, welche die Wohnung als eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene
Anlaufstelle des Steuerpflichtigen erscheinen lässt.
3. Im Streitfall sah der Senat die der Klägerin von ihren Eltern im Familienwohnhaus in den USA vorgehaltene und uneingeschränkt
zur Verfügung gestellte Unterkunft als „ständige Wohnstätte” an. Die von ihr als Gastlehrerin im Inland erzielten Einkünfte
waren daher nach Art. 20 DBA-USA steuerfrei.
Fundstelle(n): IAAAJ-46092
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.09.2021 - 1 K 12059/20
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