BGH Beschluss v. - IX ZB 4/23

Instanzenzug: Az: IX ZB 4/23 Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 874 T 3330/19vorgehend AG Augsburg Az: 72 C 163/18

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer sowie die Urkundsbeamtinnen Preuß und Kluckow ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom beendet ist.

2a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN).

3b) Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich unzulässig.

4Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (, MDR 2007, 1331 Rn. 5; vom - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).

5Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (, juris Rn. 3, 5; vom - I ZB 10/15, juris Rn. 4).

62. Die im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. , juris Rn. 3; vom - I ZB 10/15, juris Rn. 5; vom - IX ZR 220/20, juris Rn. 1). Dies gilt entsprechend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. , NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Beklagten war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Notanwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Beklagte nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. , BGHZ 220, 90 Rn. 12 ff).

73. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040723BIXZB4.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-46044