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BFH Urteil v. - II R 142/87 BStBl 1991 II S. 527

Gesetze: FGO § 68AO 1977 § 124 Abs. 1

Auf Antrag wird ein Verwaltungsakt, der dieselbe Steuersache betrifft wie der nach Rechtshängigkeit aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehobene Verwaltungsakt, Verfahrensgegenstand

Leitsatz

Hebt die Finanzbehörde nach Rechtshängigkeit den angefochtenen Verwaltungsakt aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, ohne dem mit der Klage verfolgten Begehren sachlich zu entsprechen, wird ein zeitlich später erlassener Verwaltungsakt, der dieselbe Steuersache betrifft, auf Antrag des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde die Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger aber der Hauptsacheerledigung widersprochen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 527
BFH/NV 1991 S. 44 Nr. 7
TAAAA-93691

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BFH, Urteil v. 17.04.1991 - II R 142/87

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