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DRÄS 13 mit rückwirkenden Konkretisierungen insbesondere zur Kapitalflussrechnung in Kraft getreten
Das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hat auf Basis der Entwicklung des Fachausschusses Finanzberichterstattung (FA FB) am den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) Änderungen an den Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) 20 „Konzernlagebericht“ und DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ verabschiedet. Die Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erfolgte im Bundesanzeiger am . Zum einen werden branchenspezifische Ergänzungen des DRS 20 und DRS 21 für Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds vorgenommen und zum anderen werden in DRS 21 einige strittige Sachverhalte aus der Praxis bei der Erstellung der Kapitalflussrechnung verbindlicher geregelt. Im Vergleich zur Entwurfsfassung hat es nur wenige substanzielle Änderungen gegeben (vgl. dazu Müller/Reinke, StuB 2023 S. 209, NWB MAAAJ-34178). Bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem begonnen haben, sind auf Basis der Rechnungslegungsempfehlung des DRSC nun die Anpassung der Kapitalflussrechnung zu prüfen sowie mögliche Veränderung von Cashflow-Größen aufgrund der notwendigen Anpassungen zu analysieren und zu kommuni...