Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 5 vom Seite 209

DRSC schlägt Konkretisierungen insbesondere bei der Kapitalflussrechnung vor

E-DRÄS 13 zur Stellungnahme veröffentlicht

Prof. Dr. Stefan Müller und Dr. Jens Reinke

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am auf Basis der Entwicklung des Fachausschusses Finanzberichterstattung (FA FB) mit dem Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E-DRÄS 13) Änderungen an den Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) 20 „Konzernlagebericht“ und 21 „Kapitalflussrechnung“ vorgeschlagen. Neben branchenspezifischen Ergänzungen des DRS 20 und DRS 21 für Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds sollen in DRS 20 einige strittige Sachverhalte aus der Praxis bei der Erstellung der Kapitalflussrechnung verbindlicher geregelt werden. Dabei kann es neben der direkt bestehenden Notwendigkeit der Anpassung der Kapitalflussrechnung nach Bekanntmachung des DRÄS auch zu Folgewirkungen aus der möglichen Veränderung von Cashflow-Größen aufgrund der notwendigen Anpassungen kommen. Letztere wirken sich auf viele Kennzahlen aus und sollten internen wie externen Adressaten dieser hochrelevanten Darstellung der Unternehmenslage ggf. erläutert werden. Stellungnahmen zu E-DRÄS 13 können bis zum abgegeben werden. Ausgehend von den Grundsachverhalten der Kapitalflussrechnung und über die Darstellung der Änderungsvorschläge werden im Folgenden diese Konkretisierungen diskutiert.

Kirsch, Kapitalflussrechnung (HGB, IFRS), infoCenter, NWB FAAAC-45534

Kernfragen
  • Welche Änderungen werden mit E-DRÄS 13 vorgeschlagen?

  • Wie sollen Zuwendungen und Zuschüsse in der Kapitalflussrechnung behandelt werden? Wo sollen Forderungen/Verbindlichkeiten aus einem Cash-Pool erfasst werden?

  • Was ändert sich ggf. bei dem Ausweis von Zahlungsströmen im Kontext der Veränderung des Konsolidierungskreises?

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 297 Rz. 6, NWB WAAAJ-19486 Die Kapitalflussrechnung ist nach § 297 HGB verpflichtender Teil des Konzernabschlusses sowie nach DRS 20 auch – zumindest in verkürzter Form – zur Beschreibung der Finanz- und Liquiditätslage im Lagebericht auf Einzelunternehmensebene notwendig. Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom gibt DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ regelnde Hinweise, wie diese im HGB nur als Begriff und nicht näher beschriebene Rechnung zu erstellen, zu gliedern und zu erläutern ist. Das DRSC hat nach § 342 Abs. 1 HGB u. a. die Aufgabe, Rechnungslegungsempfehlungen zu geben, die die oft im HGB sehr kurzen prinzipienorientierten Regelungen konkretisieren. Dabei stellen die DRS nicht unmittelbar die verpflichtend zu beachtenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) dar. Vielmehr kommt mit der Bekanntmachung durch das Ministerium für Justiz (BMJ) einem DRS oder einem DRÄS gem. § 342 Abs. 2 HGB lediglich die Vermutung zu, dass eine Beachtung zur Erfüllung der Vorgaben der GoB für den Konzern führt. Gleichwohl begründen Abweichungen von Regelungen der DRS ggf. Angabepflichten im Konzernanhang und können Konsequenzen für die Abschlussprüfung haben. Die Entwicklung der Standards übernehmen innerhalb des DRSC die Fachausschüsse Finanzberichterstattung (FA FB) und Nachhaltigkeitsberichterstattung (FA NB) teilweise noch unterstützt von Arbeitsgruppen. S. 210

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 6
Online-Dokument

DRSC schlägt Konkretisierungen insbesondere bei der Kapitalflussrechnung vor

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Wirtschaftsprüfung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen