BGH Urteil v. - 4 StR 212/22

Instanzenzug: LG Paderborn Az: 01 KLs 13/21 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt, ihn im Übrigen – vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und weiterer Waffendelikte – freigesprochen und eine Entscheidung über die Haftentschädigung getroffen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, lag ihm nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom zur Last, an den Zeugen Er.   , welcher seit mehreren Jahren eine fremdenfeindliche, auch gegen Repräsentanten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Haltung vertrat, im Jahr 2016 einen Revolver Kaliber .38 des Herstellers Rossi mit zugehöriger Munition veräußert zu haben. Der Zeuge habe hiermit – wie auch mit weiteren von dem Angeklagten erworbenen Schusswaffen – seine Vorstellungen von einer ethnisch und kulturell homogenen Volksgemeinschaft umsetzen und sich für die aus seiner Sicht notwendige Selbstverteidigung gegen eine vermeintliche Überfremdung rüsten wollen. Mit dem Revolver habe der Zeuge in der Nacht auf den den Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke auf dessen Grundstück erschossen.

3Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte auf Flohmärkten unter anderem Militaria-Utensilien und gelegentlich auch funktionsuntüchtige sog. Dekowaffen verkaufte. In diesem Zusammenhang lernte er den Zeugen Er.   kennen. Als der Angeklagte den Verkauf seines Wohnhauses erwog, besuchte der Zeuge, der am Erwerb des Hauses interessiert war, ihn mehrfach dort; zu dem Hauskauf kam es letztlich nicht. In der Folgezeit begegneten beide einander weiterhin auf Flohmärkten. Hierbei verkaufte der Angeklagte dem Zeugen ein Bajonett und im Jahr 2016 oder 2017 eine Dekowaffe. Auch danach standen der Angeklagte und der Zeuge bis zu dessen Verhaftung Mitte Juni 2019 jedenfalls sporadisch miteinander in Kontakt. Unter anderem war der Zeuge bei der Geburtstagsfeier des Angeklagten im Jahr 2018 in dessen Wohnhaus zu Gast.

4Am späten Abend des erschoss der Zeuge Er.   mit einem Revolver Kaliber .38 (entsprechend 9 mm) des Herstellers Rossi den Geschädigten Dr. Lübcke. Später vergrub er die Waffe auf dem Gelände seines damaligen Arbeitgebers.

5Davon, dass der Zeuge diese Waffe zuvor von dem Angeklagten erhalten hatte, vermochte sich die Strafkammer nicht zu überzeugen.

II.

6Die wirksam auf den Teilfreispruch wegen des Vorwurfs zu Ziffer 1. der Anklageschrift vom (Waffen- und Munitionsverkauf im Jahr 2016) beschränkte Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet.

71) Die Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags und einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht geltend macht, sind unzulässig, weil sie nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt sind.

8a) Mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht ihren auf die Vernehmung des Kriminalbeamten G.     als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die in einem Erdlager des Zeugen Er.   auf dem Gelände seines damaligen Arbeitgebers gefundene, näher bezeichnete Schusswaffe „Amadeo Rossi S.A.“, Kaliber .38 Special, aus der Schweiz stamme, gerichteten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Nach dem Revisionsvorbringen lag dem Antrag zugrunde, dass der Zeuge Er.   vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Skizze angefertigt hatte, in welcher der Buchstabe „E.“, der den Angeklagten bezeichnet habe, durch Linien unter anderem mit den Ländernamen „Belgien“ und „Schweiz“ verbunden war. Das Landgericht hat den Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt.

9aa) Die Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt, weil die Beschwerdeführerin diese Skizze, auf die sowohl der Beweisantrag als auch der denselben ablehnende Beschluss des Landgerichts ausdrücklich Bezug genommen haben, nicht vorgelegt hat. Die Vorlage der Skizze ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil ihr Inhalt in der Revisionsbegründung hinreichend verbal beschrieben worden wäre. Denn den Ausführungen der Revision einschließlich der in ihr wiedergegebenen Dokumente (Beweisantrag und ablehnender Beschluss) kann insoweit nur entnommen werden, dass die Skizze die Namen mehrerer Personen enthält, „von denen der Zeuge Er.   Waffen erworben bzw. veräußert haben soll“, sowie die Angabe der Länder Belgien und Schweiz, die „mit geraden Strichen“ mit einer „Bezeichnung ‚E‘“ verbunden sind, wobei neben dieser „E.    N.      “ vermerkt ist.

10Diese erkennbar nur vereinfachte Beschreibung der Skizze genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO deshalb nicht, weil sie den Senat nicht in die Lage versetzt, die Schlüsse nachzuvollziehen, die der Beweisantrag aus ihr ziehen zu können meint, und damit die – vom Landgericht verneinte – Bedeutung der behaupteten Indiztatsache zu beurteilen. Aus der nur verbalen Wiedergabe des Dargestellten nicht verständlich wird insbesondere, ob und wie der Skizze entnommen werden kann, dass mit dem Wort „Schweiz“ und dessen Verbindung zu einer mit „E.“ bezeichneten Person die Herkunft von Waffen, namentlich der zur Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke eingesetzten Tatwaffe, aus der Schweiz bezeichnet sein sollte, wie es der Beweisantrag ausweislich seiner Begründung angenommen hat. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beweisantrags, durch eine „Bestätigung der aus der erwähnten Skizze ersichtlichen Angaben des Zeugen Er.   in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren durch die weiteren Ermittlungen“ könnte belegt werden, dass der Zeuge den Angeklagten wahrheitsgemäß als Verkäufer unter anderem der zur Tötung des Dr. Walter Lübcke eingesetzten Waffe bezeichnet habe. Welche Angaben aus der Skizze ersichtlich sind, die (oder deren Bestätigung) zu diesem Beleg geeignet sein könnten, erschließt sich ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Skizze nicht. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die Ablehnung des Beweisantrags unter anderem damit begründet hat, die Skizze weise „nach derzeitigem Beweisergebnis keinen konkreten Bezug zur Tatwaffe“ auf, sich also aus beiden von der Revision wiedergegebenen Dokumenten, dem Beweisantrag und seiner Ablehnung, offenbar unterschiedliche Deutungen des Aussagegehalts der Skizze ergeben.

11bb) Daneben nimmt der Kammerbeschluss umfangreich Bezug auf die – teils inkonstanten – Aussagen des Zeugen Er.   in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren, ohne dass die Revision die Protokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen vorgelegt hätte. Auch hierdurch bleibt sie hinter den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zurück, denn diese gebieten regelmäßig, dass Vernehmungsprotokolle, welche in der Revisionsbegründung in Bezug genommen werden, vollständig vorgelegt werden müssen (vgl. ; Beschluss vom – 4 StR 517/20 Rn. 6, jew. mwN).

12Auf die Vorlage der Vernehmungsprotokolle kann hier nicht deshalb verzichtet werden, weil das auf die zulässig erhobene Sachrüge der Beschwerdeführerin vom Senat zur Kenntnis zu nehmende Urteil (wesentliche) Teile deren Inhalts wiedergibt. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit eine unzureichende Revisionsbegründung grundsätzlich auch dann durch Angaben in dem (auch mit der Sachrüge) angegriffenen Urteil ergänzt werden kann, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – nicht ausdrücklich auf den Urteilsinhalt verweist und ihn als zutreffend bezeichnet (vgl. hinsichtlich des fehlenden Vortrags einer einzelnen Tatsache bejahend , BGHSt 36, 384, 385; vgl. a. Urteil vom – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82 mwN). Denn im vorliegenden Fall bleibt der Vortrag der Revision jedenfalls deshalb unzureichend, weil der von ihr vorgelegte Beschluss, mit dem das Landgericht den rügegegenständlichen Beweisantrag beschieden hat, einerseits und das Urteil andererseits die maßgeblichen Vernehmungsinhalte nicht in jeder Hinsicht übereinstimmend wiedergeben. So werden die Bekundungen des Zeugen zum Erwerb der Tatwaffe in seiner ersten verantwortlichen Vernehmung vom im Urteil dahingehend mitgeteilt, er habe im Jahr 2016 von dem Angeklagten die Tatwaffe, bei der es sich um eine „38er Taurus“ gehandelt habe, gekauft. Demgegenüber hat die Strafkammer zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags ausgeführt, der Zeuge Er.   habe „in der ersten Beschuldigtenvernehmung am den Angeklagten als diejenige Person bezeichnet“, die ihm „die Tatwaffe – einen Revolver des Herstellers ROSSI Kaliber 0.38 – im Jahre 2016 zum Preis von 1.100,00 Euro verkauft“ habe.

13Überdies versetzen die im Urteil und in den von der Revision mitgeteilten Gründen des ablehnenden Kammerbeschlusses wiedergegebenen Teile der Aussagen des Zeugen Er.   den Senat auch nicht in die Lage nachzuvollziehen, ob die – von der Revision angegriffene – Annahme des Landgerichts zutrifft, der Zeuge habe nach seiner Angabe bei Anfertigung der Skizze nicht die Herkunft der Tatwaffe darstellen wollen, sondern es sei ihm lediglich darum gegangen, „zum Zwecke der Gefahrenabwehr aufzuzeigen, wo aktuell noch Waffen im Umlauf seien“. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Vortrag der Revision – selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der Urteilsgründe –, dass der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung mit dem auch in der Skizze enthaltenen Wort „N.       “ den damaligen Wohnort des Angeklagten bezeichnet hat.

14cc) Die Verfahrensrüge wäre schließlich – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet, denn die Ablehnung des Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Indiztatsache, dass eine näher bezeichnete, in einem Lager des Zeugen Er.   gefundene Schusswaffe aus der Schweiz stamme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. allgemein zu den Anforderungen des Ablehnungsgrundes nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO , NStZ 2019, 295 Rn. 9 mwN). Soweit die Revision dagegen vorbringt, dass „die unter Beweis gestellte Tatsache der Kenntnis des gesondert Verfolgten Er.   von Waffenbeschaffungsmöglichkeiten des Angeklagten“ ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Belastung des Angeklagten als Waffenlieferant durch den Zeugen gewesen wäre, legt sie zum einen eine andere als die in dem abgelehnten Beweisantrag genannte Beweistatsache zugrunde; zum anderen setzt sie – revisionsrechtlich unbehelflich – lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der in dem Beschluss niedergelegten antizipierten Beweiswürdigung der Strafkammer.

15b) Auch die weitere Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin geltend macht, die Strafkammer habe gegen formelles Recht verstoßen, weil sie – entgegen einem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – es unterlassen hat, das Verfahren wegen des dem Teilfreispruch zugrundeliegenden Anklagevorwurfs abzutrennen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den gesondert verfolgten Zeugen Er.   und dem damit verbundenen Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen (§ 55 StPO) auszusetzen, führt nicht zum Erfolg.

16aa) Dabei rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Eine Verletzung des § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO wird zwar nicht selbständig geltend gemacht; dem Vorbringen kann aber entnommen werden, dass auch insoweit ein Ermessensfehler behauptet werden soll (vgl. zu solcher Konstellation auch Rn. 11 ff.; Urteil vom – 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]).

17bb) Diese Rüge ist bereits unzulässig, weil sie in mehrfacher Hinsicht nicht den Begründungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entspricht.

18(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Beweistatsache und die Umstände angibt, aufgrund deren sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. nur Rn. 8 mwN). Zu beidem trägt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend vor.

19(a) Zunächst fehlt es bereits an der erforderlichen bestimmten Beweisbehauptung. Soweit die Revision vorbringt, die Einvernahme des Zeugen Er.  nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens hätte den Nachweis erbracht, dass der Angeklagte dem Zeugen die zur Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke verwendete Tatwaffe verkauft habe, handelt es sich lediglich um ein Beweisziel, also die Folgerung, die das Gericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin aus von ihr nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen sein könnten, ziehen sollte (vgl. zur Abgrenzung Rn. 4 mwN). Der Vortrag eines hinreichend konkret beschriebenen Sachverhalts, dessen Beweis die (weitere) Vernehmung des Zeugen Er.   in der Hauptverhandlung hätte erbringen können, war hier insbesondere deshalb unerlässlich und der Beschwerdeführerin auch möglich, weil der Zeuge Er.   in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vielfach vernommen worden war, wobei er namentlich zu dem Erwerb der Tatwaffe mehrere voneinander abweichende Sachverhalte bekundete, unter anderem zum Typ der Waffe und zu dem Jahr ihres Erwerbs. Bei dieser Sachlage oblag es der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge einen dieser Sachverhalte oder ein anderes Verkaufsgeschehen phänomengebunden zu behaupten. Dies hat sie nicht getan.

20(b) Auch lässt die Revision den gebotenen Vortrag dazu vermissen, warum sich das Landgericht zur Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der späteren Vernehmung des Zeugen Er.  , dessen durch die Vernehmung von Verhörspersonen eingeführte Aussagen die Revision als teilweise widersprüchlich bewertet, gedrängt sehen musste (vgl. zu diesem Erfordernis , NStZ-RR 2023, 81, 82; Urteil vom – 1 StR 287/20 Rn. 14; jew. mwN; speziell zur Abtrennung eines Verfahrensteils im Sachaufklärungsinteresse auch Urteil vom – 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]). Der Verweis auf die Möglichkeit, dem Zeugen – in der Revisionsbegründung nicht näher konkretisierte – Nachfragen zu stellen und sich so einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu verschaffen, genügt hierfür nicht, zumal die Revision auch hier weder die Protokolle der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Er.   noch die von ihm gefertigte Skizze vorgelegt hat, auf welche auch der vom Landgericht zurückgewiesene Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin Bezug genommen hatte.

21(2) Wird – wie hier – mit der Aufklärungsrüge zugleich die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens beanstandet, mit dem eine Änderung der Prozesslage und hierauf beruhende erweiterte Beweiserhebungsmöglichkeiten erreicht werden sollten, muss die Revision darüber hinaus auch diejenigen Umstände vortragen, ohne deren Kenntnis das Revisionsgericht die Ermessensausübung des Tatgerichts bei der Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht zu beurteilen vermag. Da über die – gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte – Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Sachaufklärung nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich unter Beachtung der gegenläufigen Verfahrensmaxime der Beschleunigung, entschieden werden kann, müssen insbesondere diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, welches Ausmaß an Verzögerung mit der beantragten Verfahrensaussetzung verbunden gewesen wäre (vgl. Rn. 11; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 228 Rn. 10). Auch diesem Erfordernis wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

22Die Beschwerdeführerin hat insoweit zwar zu dem – damaligen –Verfahrensstand des gegen den Zeugen Er.  geführten Strafverfahrens wegen der Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke ausreichend vorgetragen, indem sie mitgeteilt hat, dass die dortigen Akten am bei dem Bundesgerichtshof eingegangen seien und bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Urteils ein Termin zur Revisionshauptverhandlung noch nicht bestimmt gewesen sei. Damit ist den diesbezüglichen Vortragsanforderungen unter den hier vorliegenden Umständen aber nicht Genüge getan. Denn wie sich aus dem angefochtenen Urteil und der Anklageschrift ergibt, stand neben dem hier gegenständlichen Verkauf der Tatwaffe eine Vielzahl weiterer möglicher Waffenkäufe des Zeugen Er.   von dem Angeklagten im Raum, darunter der Verkauf einer Schusswaffe des Kalibers 4 mm, den die Strafkammer in Ermangelung einer Aussage des Zeugen Er.   für strafrechtlich nicht hinreichend konkretisierbar gehalten hat. Bei diesen weiteren Waffengeschäften, die – anders als es das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe offenbar angenommen hat – nicht Gegenstand der hiesigen Anklage und damit der gerichtlichen Kognitionspflicht waren, könnte es sich um noch verfolgbare Straftaten des Zeugen gehandelt haben, die mit dem angeklagten Verkauf der Tatwaffe im Jahr 2016 in einem so engen Zusammenhang standen, dass die Beantwortung von Fragen hierzu die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich gebracht hätte. Infolgedessen könnte dem Zeugen Er.   auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wegen des Tötungsdelikts das von ihm gegenüber dem Landgericht geltend gemachte (umfassende) Auskunftsverweigerungsrecht betreffend seine etwaigen Kontakte zu dem Angeklagten zugestanden haben (vgl. zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO bei im Zusammenhang miteinander stehenden Straftaten , NStZ 2017, 546, 547; Urteil vom – 2 StR 539/15 Rn. 13). Zu etwaigen weiteren Strafverfahren wegen Waffengeschäften des Zeugen Er.   mit dem Angeklagten und gegebenenfalls deren Verfahrensständen verhält sich die Revisionsbegründung aber nicht.

232) Die Sachrüge ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Teilfreispruchs keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung – anhand des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 23; Urteil vom – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f.; jew. mwN) – nicht zu beanstanden.

24Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, sind die Urteilsausführungen nicht widersprüchlich. Dass die Strafkammer einerseits der Einlassung des Angeklagten Glauben geschenkt hat, wonach er bei Wahrnehmung eines Presseberichts über die Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke befürchtet habe, der Zeuge Er.   könne die Tat mit einer von ihm – dem Angeklagten – erhaltenen Waffe verübt haben, andererseits nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte dem Zeugen eine erlaubnispflichtige Waffe verkauft habe, stellt keinen Widerspruch dar. Denn die von dem Angeklagten geäußerte Befürchtung setzte nicht zwingend voraus, dass dieser dem Zeugen tatsächlich eine (solche) Waffe verschafft hatte, sondern konnte auch auf einer entsprechenden irrigen Annahme des Angeklagten beruhen. Im Übrigen kann den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang entnommen werden, dass das Landgericht den Verkauf einer Schusswaffe des Kalibers 4 mm durch den Angeklagten an den Zeugen Er.  durchaus für möglich, jedoch nicht für im Einzelnen konkretisierbar gehalten hat.

25Auch ein revisionsrechtlich erheblicher Erörterungsmangel liegt insoweit nicht vor. Die Strafkammer hat – bei Würdigung der Aussage des Zeugen W.   – die Äußerung des Angeklagten, dem Zeugen Er.   eine Waffe des Kalibers 4 mm verkauft zu haben, ausdrücklich in den Blick genommen. Dass sie hieraus nicht den Schluss auf einen Verkauf der Tatwaffe (des Kalibers 9 mm) zu ziehen vermochte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280623U4STR212.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-45892