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StuB Nr. 16 vom Seite 650

DRÄS 13 mit rückwirkenden Konkretisierungen insbesondere zur Kapitalflussrechnung in Kraft getreten

Bekanntmachung von DRÄS 13 im Bundesanzeiger v. 27.7.2023

Prof. Dr. Stefan Müller und Dr. Jens Reinke

Das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hat auf Basis der Entwicklung des Fachausschusses Finanzberichterstattung (FA FB) am den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) Änderungen an den Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) 20 „Konzernlagebericht“ und DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ verabschiedet. Die Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erfolgte im Bundesanzeiger am . Zum einen werden branchenspezifische Ergänzungen des DRS 20 und DRS 21 für Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds vorgenommen und zum anderen werden in DRS 21 einige strittige Sachverhalte aus der Praxis bei der Erstellung der Kapitalflussrechnung verbindlicher geregelt. Im Vergleich zur Entwurfsfassung hat es nur wenige substanzielle Änderungen gegeben. Bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem begonnen haben, sind auf Basis der Rechnungslegungsempfehlung des DRSC nun die Anpassung der Kapitalflussrechnung zu prüfen sowie mögliche Veränderung von Cashflow-Größen aufgrund der notwendigen Anpassungen zu analysieren und zu kommunizieren. Im Beitrag werden die finalen Änderungen kurz dargestellt und dabei insbesondere die Anpassungen im Vergleich zur Entwurfsfassung diskutiert.

Müller/Reinke, DRSC schlägt Konkretisierungen insbesondere bei der Kapitalflussrechnung vor, StuB 5/2023 S. 209, NWB MAAAJ-34178

Kernfragen
  • Welche Änderungen sind mit DRÄS 13 beschlossen worden?

  • Wie sind nun gem. DRÄS 13 Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung zu behandeln? Wie ist mit Forderungen/Verbindlichkeiten aus einem Cash-Pool in der Kapitalflussrechnung nach DRÄS 13 umzugehen?

  • Was ändert sich beim Ausweis von Zahlungsströmen im Kontext der Veränderung des Konsolidierungskreises durch DRÄS 13?

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 297 Rz. 28b, NWB WAAAJ-19486 Mit DRÄS 13 werden Änderungen an DRS 20 „Konzernlagebericht“ und DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ vorgenommen. Das DRSC hat nach § 342 Abs. 1 HGB u. a. die Aufgabe, Rechnungslegungsempfehlungen zu geben, welche die oft im HGB sehr kurzen prinzipienorientierten Regelungen konkretisieren. Mit der Bekanntmachung am durch das BMJ im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers kommt dem DRÄS (und den geänderten DRS) die Vermutung zu, dass eine Beachtung zur Erfüllung der Vorgaben der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für den Konzern führt. Gleichwohl begründen Abweichungen von den Regelungen der DRS ggf. Angabepflichten im Konzernanhang und können Konsequenzen für die Abschlussprüfung haben. Die Entwicklung der Standards übernehmen innerhalb des DRSC die Fachausschüsse Finanzberichterstattung S. 651(FA FB) und Nachhaltigkeitsberichterstattung (FA NB) teilweise noch unterstützt von Arbeitsgruppen.

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