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Lizenzen in der Insolvenz
Eine (immer noch) ungeklärte Rechtslage
Die Vergabe von Lizenzen nimmt im Wirtschaftsleben eine besondere Stellung ein, da die Immaterialgüterrechte meist einen erheblichen wirtschaftlichen oder ideellen Wert aufweisen. Auch haben die Digitalisierung, voranschreitende Globalisierung, technologische Entwicklung sowie die Entstehung neuer Marketingstrategien dazu geführt, dass der Bedarf an der Lizenzvergabe gestiegen ist. Die Lizensierung eröffnet dem Lizenzgeber, der nicht über das nötige Kapital oder die erforderlichen Produktkapazitäten verfügt, die Möglichkeit sein „Produkt“ am Markt zu positionieren und am wirtschaftlichen Erfolg der Lizenz, wie bspw. durch umsatzabhängige Lizenzgebühren, zu partizipieren. Problematisch ist die Rechtslage, wenn einer der Vertragsparteien in die Insolvenz fällt. Dieser Beitrag zeigt den aktuellen Diskussionsstand und Lösungsansätze.
Zumindest bei einer einfachen Lizenz besteht ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 Abs. 1 InsO. Diese ist nicht insolvenzfest.
Eine dingliche Rechtsnatur der Lizenz und damit ein Aussonderungsrecht besteht (wohl) nicht.
Insolvenzfestigkeit kann durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere eine aufschiebend bedingte Rechtseinräumung, erreicht werden.
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