BGH Beschluss v. - 5 StR 191/23

Instanzenzug: Az: 636 KLs 21/22vorgehend Az: 5 StR 101/22 Beschlussvorgehend Az: 617 KLs 6/21 jug

Gründe

11. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung im zweiten Rechtsgang nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt E.   verkündet worden. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO lief damit am ab. Die Revision ist für den Angeklagten erst am durch Rechtsanwalt Ö.   eingelegt worden.

2Dieser hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, der Angeklagte habe mit Rechtsanwalt E.   im Anschluss an die Urteilsverkündung ein Gespräch geführt, in dem er ihn gebeten habe, gegen das Urteil Revision einzulegen. In der 52. Kalenderwoche habe er dann mehrfach – erfolglos – versucht, Rechtsanwalt E.   telefonisch zu erreichen. Erst am habe er seinen jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt Ö.   aufgesucht und diesen gebeten, das Revisionsverfahren durchzuführen. In dem darauffolgenden Gespräch zwischen Rechtsanwalt Ö.   und Rechtsanwalt E.   sei offenbar geworden, dass trotz entsprechenden Auftrags keine Revision eingelegt worden sei.

32. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das zu gewähren (§ 44 StPO).

4a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil der Schriftsatz mit der Revisionseinlegung vom erst am – formgerecht – beim Landgericht einging. Nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am war das Rechtsmittel damit verfristet.

5b) An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein neuer Verteidiger fristgerecht vorgetragen hat und wie im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Nach der schriftsätzlichen Erklärung seines Instanzverteidigers war es auf dessen Verschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

6c) Die versäumte Handlung hat der neue Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

73. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180723B5STR191.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-45816