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KG Beschluss v. - 2 U 159/21

Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 45 Abs. 2; GmbHG § 48 Abs. 2; COVMG § 2

Leitsatz

Leitsatz:

Die in § 2 COVMG in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Erleichterungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (hier: Beschlussfassung durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter) sind nicht auf solche GmbH beschränkt, in deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist (entgegen KfH -, Rn. 36 nach juris). Es wäre mit der Zielsetzung der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen haben, eine COVID-bedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben worden ist.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2306 Nr. 41
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 26
GmbHR 2023 S. 846 Nr. 16
ZIP 2023 S. 1692 Nr. 32
RAAAJ-45736

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KG, Beschluss v. 17.05.2023 - 2 U 159/21

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