BGH Beschluss v. - 5 StR 51/23

Aufklärungsrüge bei Beanstandung der teilweisen Nichtanwesenheit eines Sachverständigen in Hauptverhandlung

Gesetze: § 78 StPO, § 244 Abs 2 StPO

Instanzenzug: Az: 612 KLs 4/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Verfahrensbeanstandung, mit der die Revision einen „Verstoß gegen §§ 72 ff. StPO“ rügt, ist schon unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Der Beschwerdeführer hat beanstandet, dass der vom Gericht zur Frage der Schuldfähigkeit herangezogene psychiatrische Sachverständige nicht bei sämtlichen Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei. In welchem Umfang ein Sachverständiger der Beweisaufnahme beiwohnt, steht indes im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Will der Beschwerdeführer rügen, dass der Sachverständige nur bei einem Teil der Beweisaufnahme anwesend war, muss er daher eine zulässige Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erheben (vgl. , BGHSt 2, 25, 27 f.; vom – 2 StR 247/64, BGHSt 19, 367, 370 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 80 Rn. 5 f.; MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 80 Rn. 14, 16).
Den an die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu , NSt-RR 2023, 81 mwN) ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Er hat weder vorgetragen, welchen Vernehmungen der Sachverständige beigewohnt, noch an welchen er nicht teilgenommen hat. Zudem hat er nicht mitgeteilt, zu welchen Themen die betreffenden Zeugen ausgesagt haben. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer vortragen müssen, ob das Gericht den Sachverständigen vom Inhalt in seiner Abwesenheit erhobener Beweise unterrichtet hat. Ohne diese Informationen kann der Senat aber nicht überprüfen, ob sich das Gericht dazu gedrängt hätte sehen müssen, für die Anwesenheit des Sachverständigen bei weiteren Zeugenvernehmungen Sorge zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR51.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-45672