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Umsatzsteuer kompakt
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen (BFH)
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger lud alle Arbeitnehmer der Geschäftsführung zu einem gemeinsamen Kochen im Kochstudio ein. Es nahmen 31 Arbeitnehmer teil, nachdem sich 32 Arbeitnehmer angemeldet hatten. In den Kosten für das Kochen von insgesamt 4.664 € war eine Vorsteuer i. H. von ca. 745 € enthalten, die der Kläger geltend machte. Auf jeden angemeldeten Arbeitnehmer entfielen Kosten i. H. von 145 € (s. BBK 24/2021 S. 1157).
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:
Der Vorsteuerabzug für sog. „Aufmerksamkeiten“ (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung ).
Die Kosten des äußeren Rahmens ...