Instanzenzug: Az: 1 S 52/22vorgehend Az: 4 C 282/20nachgehend Az: IX ZB 55/22 Beschluss
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
2Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Rechtsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150623BIXZB55.22.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-45538