Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerrecht | Zinsschranke gilt nicht für sog. arrangement fee
Die Zinsschranke des § 4h EStG i. V. mit § 8a KStG gilt nicht für eine sog. arrangement fee, mit der solche Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, die über die reine Kapitalüberlassung hinausgehen. Die arrangement fee ist daher als Betriebsausgabe absetzbar.
Die Klägerin war Alleingesellschafterin der B-GmbH. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Klägerin und die B-GmbH nahmen bei der C-Bank im Jahr 2011 einen Konsortialkredit auf, [i]Bank berechnete einmalige arrangement fee wobei die C-Bank Konsortialführerin für die anderen Banken war. Für ihre Tätigkeit als Konsortialführerin stellte die C-Bank der B-GmbH eine arrangement fee von 4,25 % der Darlehenssumme in Rechnung, die die B-GmbH im Jahr 2011 als Betrieb...