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GRV | Rentenversicherungspflicht einer Yoga-Kursleiterin (VHS)
Yogakurse dienen der Weiterbildung und sind keine bloße Beratung. Daher sind Yoga-Kursleiter als selbständig tätige Lehrer rentenversicherungspflichtig.
Lehrer i. S. des Rentenversicherungsrechts sind Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich, so das Gericht. Unbedeutend sei, dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten. Diese seien für die rechtliche Einstufung einer Tätigkeit erst dann relevant, wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis präge. VHS-Kurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen...