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Haftung nach § 13c UStG des Abtretungsempfängers bei Globalzession und Insolvenz des Zedenten
Das FG Münster hat dazu Stellung bezogen, unter welchen Bedingungen eine Hausbank bei Globalzession für die nicht von ihrem Kunden abgeführte Umsatzsteuer nach § 13c UStG haftet (). Dabei ging es auch um die Frage, wie es sich mit der Haftung verhält, wenn die Forderungen vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen werden und die entsprechenden Geldbeträge teilweise auf ein Geschäftskonto des Zedenten bei der Hausbank eingehen. Zudem war zu klären, ob die neue Rechtsprechung des BFH, wonach auch die auf vom vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelte entfallende Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 4 InsO darstellen (, BStBl 2015 II S. 506), dieser Haftung entgegensteht.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der Haftung nach § 13c UStG steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter für den Zessionar die Forderungen des Schuldners einzieht und an diesen die entsprechenden Geldbeträge inklusive der auf die Forderungen entfallende Umsatzsteuer weiterleitet. Dies gilt zumindest unter Vertrauensschutzgesichtspunkten dann, wenn unter Beachtung von BStBl 2015 I S. 886