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GmbH | Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Die in § 2 COVMG in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Erleichterungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind nicht auf solche GmbHs beschränkt, in deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist.
Es wäre nach Ansicht des Gerichts mit der Zielsetzung der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits grds. geöffnet und damit in gewissem Sinn Vorsorge getroffen haben, eine COVID-bedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben sei. Im Streitfall war deshalb die Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter nicht zu beanstanden.