BGH Beschluss v. - 6 StR 175/23

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 18 KLs 750 Js 2202/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 472 (B.    ) beziehungsweise 892 (Ko.        ) tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Schuld- und Strafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Insbesondere begegnen die gleich hohen Strafen keinen rechtlichen Bedenken. Sie erklären sich ohne Weiteres daraus, dass die Strafkammer der Aufklärungshilfe des Angeklagten Ko.          eine besonders große Bedeutung beigemessen hat.

32. Die Adhäsionsentscheidungen halten rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

4Die Adhäsionskläger K.    und N.       haben Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Dieser Anspruch besteht gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 5 StR 587/19; vom − 6 StR 131/20). Rechtshängig geworden ist der Antrag des Adhäsionsklägers K.     mit dessen Eingang am und derjenige der Adhäsionsklägerin N.       am , so dass Zinsen erst seit dem beziehungsweise zu zahlen sind. Der Senat ändert die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

5Dem Antrag des Adhäsionsklägers Z.    hat das Landgericht nur teilweise entsprochen, weil es ihm entgegen seinem Antrag keine Zinsen zuerkannt hat. Das – auch teilweise – Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. ; Beschluss vom – 3 StR 529/18. Dies holt der Senat nach.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110723B6STR175.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-44900