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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 U 619/22

Gesetze: SGB 6 § 150 Abs. 3 S. 2; SGB 4 § 28e Abs. 3a S. 1 Alt. 1; SGB 4 § 28e Abs. 3f

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheids gegenüber einem Hauptunternehmer des Baugewerbes gem. § 150 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs 3a S 1 Alt 1 SGB IV, wenn dieser sich gem. § 28e Abs 3b S 2 i.V.m. § 28e Abs 3f S 1 SGB IV durch Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers exkulpieren konnte.

2. Der Nachweis nach § 28e Abs 3b, Abs 3f SGB IV hängt nicht davon ab, dass der Unternehmer über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung hinaus nachweist, dass er die Vereinbarkeit der von der Beklagten erfassten und veranlagten Unternehmensteile mit dem auszuführenden Auftrag sowie der gemeldeten Arbeitsentgelte mit dem Volumen des Auftrags geprüft hat. Der Gesetzeswortlaut sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften lässt bereits die Vorlage der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung die Haftung entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 2800 Nr. 50
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 46
DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 46
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2023 S. 3495
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2023 S. 3495
EAAAJ-44871

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2023 - L 9 U 619/22

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