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StuB Nr. 15 vom Seite 622

Das Hinweisgeberschutzgesetz

Aufriss und Übersicht wesentlicher Regelungen

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Der Bundestag hat auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) und einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG) , beschlossen. Grundlage hierfür war ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom . Der Bundesrat hat am beschlossen, dem vom Bundestag am und am verabschiedeten Gesetz gem. Art. 74 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 27 und Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen. Das HinSchG ist am in Kraft getreten, eine entsprechende Verordnungsermächtigung gem. § 41 des HinSchG bereits am .

Kernfragen
  • Was ist der Sinn und Zweck von Whistleblowing?

  • Welche Unternehmen haben eine Übergangsfrist?

  • Welche effektiven Meldewege gibt es im Rahmen des HinSchG?

I. Vorbemerkungen und Ziele des HinSchG

[i]Peitz/Seegers/Götzke, Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, NWB 21/2023 S. 1512, NWB LAAAJ-40320 Der Hinweisgeberschutz in Deutschland hatte bislang insbesondere in der Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte, die sich insoweit an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) orientierten, seine Grundlage. Mit dem HinSchG soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie für einen verbesserten Hinweisgeberschutz und zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Meldung oder Offenlegung von Missständen in Unternehmen und Behörden umgesetzt werden. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, in Einklang gebracht werden und bürokratische Belastungen insoweit handhabbar bleiben. Im Hinblick auf die Verwaltung werden die beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten im Beamtenstatusgesetz an die Erfordernisse des neuen HinSchG angepasst. Das HinSchG schützt nunmehr auch Personen, welche verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten melden. Erfasst werden auch mündliche und schriftliche (z. B. in Chats) Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG).

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