Einfuhrabgaben: Billigkeitserstattung
nach Zurückweisung
Leitsatz
1. Zum Verhältnis
der Art. 118 und 120 UZK sowie Art. 180 UZK-DVO (UZK-IA).
2. Wird im Rahmen eines Erstattungsverfahrens
nach Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK die
zollamtliche Überwachung nicht eingehalten, kommt eine Erstattung
nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 120 UZK i.V.m. Art.
180 Abs. 1 UZK-DVO in Betracht.
3. Eine Billigkeitserstattung
nach Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 UZK-DVO nach Verletzung der zollamtlichen
Überwachung ist davon abhängig, dass der Antragsteller nicht offensichtlich
fahrlässig gehandelt hat.
Fundstelle(n): GAAAJ-44691
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 28.04.2023 - 4 K 55/20
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