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Neue Erlasse v. 25.5.2023 zur Anwendung des § 6a GrEStG
Grunderwerbsteuerbefreiung für Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns
Aufgrund [i]Oberste FinBeh der Länder, gleich ltd. Erlasse v. 25.5.2023, BStBl 2023 I S. 995des (BStBl 2023 II S. 666) hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG erneut überarbeitet. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des BFH war die Frage, wie das herrschende Unternehmen für Zwecke der Steuervergünstigung zu bestimmen ist. Die Entscheidungsgrundsätze werden nun von den neuen Erlassen v. übernommen. Im nachfolgenden Beitrag werden die Änderungen zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. dargestellt. Darüber hinaus wird auf weiterhin bestehende offene Fragestellungen eingegangen.
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I. Hintergrund
Seit seiner Einführung zum hat die Finanzverwaltung nun bereits zum dritten Mal zur Auslegung der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG Stellung genommen. [i]Insbesondere die Rechtsprechung zwingt Finanzverwaltung zur Anpassung der gleich lautenden Erlasse zu § 6a GrEStGDie regelmäßigen Überarbeitungen der gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 6a GrEStG sind nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren mehrfach in wegweisenden Entscheidungen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Auslegung des § 6a GrEStG eine Absage erteilt hat. So beruht auch...BStBl 2023 I S. 995