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Neue Erlasse v. 25.5.2023 zur Anwendung des § 6a GrEStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2090Neben der Anpassung an die Rechtslage ab dem hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 6a GrEStG aufgrund der Entscheidung des (BStBl 2023 II S. 666) neu überarbeitet. Die Entscheidungsgrundsätze werden nun von den neuen Erlassen übernommen.
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Wesentliche Änderungen
Die wesentlichen Änderungen der neuen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2023 I S. 995) im Vergleich zur vorherigen Fassung v. (BStBl 2020 I S. 960) bestehen in den folgenden Punkten:
Nach [i]Nunmehr unterster (möglicher) Rechtsträger in der Regel herrschendes Unternehmendem sind zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens die unmittelbar an der Umstrukturierung beteiligten Rechtsträger maßgeblich; damit wird zukünftig regelmäßig der unterste mögliche Rechtsträger als herrschendes Unternehmen qualifizieren und nicht mehr – entsprechend der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – der oberste mögliche Rechtsträger. Fraglich bleibt, ob es weiterhin nur ein herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG geben kann.
[i]Einbeziehung der Rechtslage ab 1.7.2021Die gleich lautenden Erlasse beziehen die Rechtslage ab ein, d. h. der neu eingeführte § 1 Abs. 2b GrEStG und die Herabsetzung d...