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NWB Nr. 30 vom Seite 2076

Neue Erlasse v. 25.5.2023 zur Anwendung des § 6a GrEStG

Hans-Christoph Graessner und Jannik Lottermoser

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2090Neben der Anpassung an die Rechtslage ab dem hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 6a GrEStG aufgrund der Entscheidung des (BStBl 2023 II S. 666) neu überarbeitet. Die Entscheidungsgrundsätze werden nun von den neuen Erlassen übernommen.

Wesentliche Änderungen

Die wesentlichen Änderungen der neuen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  (BStBl 2023 I S. 995) im Vergleich zur vorherigen Fassung v.  (BStBl 2020 I S. 960) bestehen in den folgenden Punkten:

  • Nach [i]Nunmehr unterster (möglicher) Rechtsträger in der Regel herrschendes Unternehmendem sind zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens die unmittelbar an der Umstrukturierung beteiligten Rechtsträger maßgeblich; damit wird zukünftig regelmäßig der unterste mögliche Rechtsträger als herrschendes Unternehmen qualifizieren und nicht mehr – entsprechend der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – der oberste mögliche Rechtsträger. Fraglich bleibt, ob es weiterhin nur ein herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG geben kann.

  • [i]Einbeziehung der Rechtslage ab 1.7.2021Die gleich lautenden Erlasse beziehen die Rechtslage ab ein, d. h. der neu eingeführte § 1 Abs. 2b GrEStG und die Herabsetzung d...

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