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Erbrecht | Mittelabfluss und Pflichtteilsstrafklausel
Soll nach der maßgeblichen Klausel der letztwilligen Verfügung der Eheleute dasjenige Kind von der Schlusserbschaft ausgenommen sein, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat, ist Voraussetzung für das Auslösen der Sanktionswirkung nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem überlebenden Ehepartner, sondern zusätzlich auch ein Mittelabfluss vom Nachlassvermögen.
Ungeachtet der Frage, ob der Nachlass zum Zeitpunkt des Tods der Eheleute tatsächlich überschuldet war, vermag ein wertloser Pflichtteil nicht die Sanktionswirkung der testamentarischen Pflichtteilsklausel auszulösen. Indem die Sanktion der Pflichtteilsklausel an das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ geknüpft wurde, machten die Eheleute deutlich, dass es ihnen um das Zusammenhalten des Nach...