NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
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Art. 66 EGHGB
Auf die Nachweise zu → Art. 67 wird verwiesen.
I. Überblick
1Die beiden das Übergangsverfahren zum BilMoG regelnden Artikel des EGHGB (Art. 66 und 67 EGHGB) sind nicht in allen Teilen konsistent gegliedert.
Art. 66 EGHGB regelt schwerpunktmäßig die Zeitschiene des Übergangs, befasst sich allerdings in Abs. 3 Satz 2 bis 5 auch mit einzelnen Posten des Jahres- und Konzernabschlusses (→ Rz. 13 ff.). Art. 67 EGHGB behandelt ebenfalls besondere Verfahrensregeln für eine ganze Reihe von Posten der Bilanz und GuV im Übergangsprozess mit dem Schwerpunkt der Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte. Abs. 7 befasst sich speziell mit zeitlichen Aktivierungsvorgaben für hergestellte Immaterialgüter des Anlagevermögens (→ Rz. 23).
Umbewertungsdifferenzen aus der Anwendung des neuen Rechts sind ergebniswirksam zu behandeln, sofern das Gesetz keine erfolgsneutrale Anwendung (→ Art. 67 Rz. 19) vorschreibt oder erlaubt.
2Abs. 1 schreibt die Anwendung deregulierender Erleichterungen bereits bei Geschäftsjahresbeginn ab (→ Rz. 4) vor. Abs. 2 ordnet Angabepflichten im Anhang und Lagebericht für Geschäftsjahre an, die ab beginnen (→ Rz. 7)...