NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
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§ 303 Schuldenkonsolidierung
I. Regelungsinhalt
1Forderungen und Schulden zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind nach Abs. 1 als konzerninterne Verhältnisse zu eliminieren. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Soweit sich die zu eliminierenden Posten in gleicher Höhe gegenüberstehen, ist der Konsolidierungsvorgang erfolgsneutral (→ Rz. 3).
Bei Aufrechnungsdifferenzen kann eine erfolgswirksame Konsolidierung notwendig werden (→ Rz. 20).
2Die – erfolgsneutrale oder erfolgswirksame – Schuldenkonsolidierung stellt Abs. 2 ausdrücklich unter Wesentlichkeitsvorbehalt. Sind die zu eliminierenden Beträge für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung, kann auf die Schuldenkonsolidierung verzichtet werden (→ Rz. 23).
II. Schuldenkonsolidierung (Abs. 1)
1. Überblick
3Konzerninterne Forderungen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind nach Abs. 1 zu eliminieren,
bei Gleichheit der Beträge erfolgsneutral,
bei Unterschieden in Ansatz oder Höhe je nach Sachlage erfolgswirksam oder erfolgsneutral (→ Rz. 20).
4 Anhangangaben zu Forderungen und Verbindlichkeiten sind ni...