BBK Nr. 14 vom Seite 625

Hallo, ich bin neu hier

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Mein Kollege Christoph Linkemann hat es in der letzten Ausgabe ja bereits angekündigt: Ab dieser Ausgabe darf ich Sie als verantwortliche Redakteurin für NWB Rechnungswesen - BBK durch die spannenden Themen des Rechnungswesens führen. Ich freue mich sehr, Sie zukünftig zu den aktuellen Entwicklungen zu informieren – selbstverständlich in bewährter BBK-Qualität und mit praktischen Arbeitshilfen, Tools und Checklisten. Kommen Sie bei Anregungen, Feedback und Kritik sehr gerne auf mich zu. Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen!

Dann lassen Sie uns auch gleich fachlich werden:

Der [i]Ertragsteuerbefreiung für kleinere PhotovoltaikanlagenGesetzgeber hat durch die Einführung der Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG einen steuerlichen Anreiz für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen geschaffen. So ist für Betreiber vieler Photovoltaikanlagen die Einspeisung und der Eigenverbrauch von Solarstrom rückwirkend ab 2022 steuerfrei. Hieraus ergeben sich jedoch in der Praxis einige Zweifelsfragen. Diese sollten eigentlich durch ein für das erste Quartal 2023 angekündigte, bisher aber immer noch nicht veröffentlichte BMF-Schreiben geklärt werden. Allerdings stehen die Steuererklärungen für das Jahr 2022 an. Daher erörtert der Beitrag von Andrea Ingenerf-Bremenkamp und Dominik Heuberg ab der ausgewählte Zweifelsfragen mit praktischer Relevanz.

Um [i]Bilanzierung einer einheitlichen Rechnung bei Erwerb von Hard- und SoftwareFragen der praktischen Umsetzung geht es auch im Buchführungs-Seminar von Dr. Johannes Riepolt ab der ; genauer um den Erwerb von Hard- und Software. Hier erfolgt der Erwerb oftmals nicht getrennt, sondern in einem einheitlichen Vorgang bei IT-Unternehmen, die neben dem Verkauf auch Implementierungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Über den einheitlichen Vorgang wird dann eine Gesamtrechnung erstellt, die bereits im Rahmen der laufenden Buchhaltung zu erfassen ist, wobei sich umfangreiche – auch systematische – Fragen stellen, so Dr. Johannes Riepolt: Handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut oder um getrennte Wirtschaftsgüter? Ist dieses Wirtschaftsgut selbständig nutzbar? Liegt ein materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut vor? Wie erfolgt die Erst- und Folgebewertung des jeweiligen Wirtschaftsguts?

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2023 Seite 625
NWB CAAAJ-44098