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"Fernsteuerbarkeit" entspricht dem Merkmal "zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert"?
Wird durch eine Fernsteuerbarkeit, welche grundsätzlich nur der Reduzierung der Stromerzeugung nach den Vorschriften des EEG dient, von räumlich voneinander entfernten Anlagen (BHKW) eine technische Verbindung hergestellt, welche zu einer Anlagenverklammerung nach § 12b Abs 2 StromStV führt? Inwiefern entspricht das Merkmal der "Fernsteuerbarkeit" damit dem des Merkmals "zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert"?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().