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„Fairtrade“-Kaffeeprodukte
Deutscher Bundestag untersucht deren Sonderbehandlung
Der Deutsche Bundestag hat durch seinen Fachbereich Europa aus gegebenem Anlass untersuchen lassen, wie es sich mit einer umsatzsteuerlichen Sonderbehandlung von „Fairtrade“-Kaffeeprodukten & Co. verhält. Vor dem Hintergrund einer insoweit teilweise begünstigten Steuersatzermäßigung ist ein Einblick in die aktuellen Untersuchungsergebnisse des Deutschen Bundestags praktisch erforderlich.
I. Hintergrund
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages und der Fachbereich Europa wurden aus aktuellem Anlass beauftragt (vgl. Deutscher Bundestag v. – EU 6 – 3000 – 021/23), zu prüfen, ob es unionsrechtliche oder nationale umsatzsteuerrechtliche Vorgaben gibt, die einer steuerlichen Differenzierung von Kaffee mit oder ohne Fairtrade-Siegel (sog „Fairtrade“-Kaffee) entgegenstehen. Dabei wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob der europäische „Green Deal“ hier explizit eine Sonderregelung erlaubt. Die ermäßigte Besteuerung von fair gehandeltem Kaffee gegenüber konventionell hergestelltem Kaffee verfolgt hierbei außersteuerliche Ziele. Daher handelt es sich auch um eine steuerliche Lenkungsnorm.