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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 16036/22

Gesetze: BGB § 257, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 887, FGO § 65 Abs. 1 S. 1, DSGVO Art. 15 Abs. 1, DSGVO Art. 15 Abs. 3, DSGVO Art. 82, AO § 194, AO § 30 Abs. 4, AO § 29c

Auskunftsverlangen im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Berufsgeheimnisträgerin

Freistellungsanspruch

Schadensersatz nach DSGVO

unzulässige alternative Klagehäufung

Leitsatz

1. Bei Freistellungsansprüchen (vgl. § 257 BGB) muss der Anspruch genau bezeichnet werden (Höhe, Name des Drittgläubigers), weil er gemäß § 887 ZPO vollstreckt wird. Verlangt daher eine Frauenärztin, die dem Finanzamt auf ein im Rahmen einer Außenprüfung gestelltes Auskunftsverlagen dem Arztgeheimnis unterliegende Patientendaten offenbart hat, im Klagewege die „Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, die Patient:innen aus der Datenschutzverletzung geltend machen”, ist die Klage unzulässig.

2. Eine unzulässige alternative Klagehäufung ist gegeben, wenn die Klägerin ein einheitliches Klagebegehren (hier Schadensersatz in bezifferter Höhe) aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt.

Fundstelle(n):
SAAAJ-44058

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.03.2023 - 16 K 16036/22

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