BMF - IV C 1 - S 2252/19/10003 :013 BStBl 2023 I S. 1471

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer;

Ergänzung des (BStBl 2022 I S. 742)

Bezug: BStBl 2022 I S. 742

Bezug: BStBl 2017 II S. 262

Bezug: BStBl 2022 II S. 636

Bezug: BStBl 2019 II S. 54

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2022 I S. 742) wie folgt ergänzt:

Folgende Randnummer 83a wird neu eingefügt:

„Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs

83aWird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut u. a. zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen.“

Randnummer 100a wird wie folgt gefasst:

„Barausgleich beim Anteilstausch

100aWird anlässlich eines Anteilstausches für vor dem erworbene Anteile ein Barausgleich gezahlt, ist dieser nicht gemäß § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist bereits steuerentstrickt waren (, BStBl II 2017 S. 262). § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG findet auch dann keine Anwendung, wenn die Anteile von einem nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden.

Werden bei einem Anteilstausch Barzahlungen geleistet, die 10 % des Börsenkurses der gewährten Anteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen, so findet § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG keine Anwendung. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 EStG zu besteuern (, BStBl 2022 II S. 636). Ist ein Börsenkurs für die gewährten Anteile nicht zeitnah ermittelbar, wird nicht beanstandet, wenn stattdessen auf den Börsenkurs der hingegebenen Anteile abgestellt wird. Zudem wird nicht beanstandet, wenn die sich durch das o. g. BFH-Urteil ergebenden Änderungen für das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren erst ab dem angewendet werden.“

Randnummer 111 wird wie folgt gefasst:

„Bezug von Bonusanteilen

111Werden Anteile im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG von einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an die Anteilseigner ausgegeben ohne dass diese eine Gegenleistung zu erbringen haben und liegen die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht vor, sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG der Ertrag und die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 € anzusetzen. § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG findet keine Anwendung, wenn

  • dem Anteilseigner nach ausländischem Recht (z. B. Frankreich, Niederlande oder Spanien) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht

  • dem Anteilseigner mit ausländischer Quellensteuer belastete Anteile eingebucht wurden

  • es sich um Doppelmaßnahmen handelt (Ausschüttung und Reinvestition in neue Aktien)

  • neben der Einbuchung von Aktien auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden (sog. gemischte Maßnahmen)

  • Nachbesserungsrechte, die zu einem Bezug neuer Aktien führen können, gewährt werden.

Maßnahmen, bei denen der Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG nicht gegeben ist und die auch die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht erfüllen, sind im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren stets als steuerpflichtige Maßnahmen zu behandeln. Sollten in diesem Zusammenhang Anteile eingebucht werden, für die im Kalenderjahr der Kapitalmaßnahme kein Kurswert ermittelt werden kann, so wird es nicht beanstandet, wenn der Kapitalertrag und die Anschaffungskosten für diese Anteile mit 0 € angesetzt werden.“

Randnummer 118 wird wie folgt gefasst:

„6. Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG)

Verlustverrechnung

118Der Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, vgl. Rn. 229a, 233.

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden, soweit die Verluste nach dem entstanden sind. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG (im Folgenden: Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG) können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € ausgeglichen werden. Dies gilt auch für die Ausbuchung wertloser Aktien. § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG findet insoweit keine Anwendung.

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen ist in der Veranlagung nachfolgende Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Aktienveräußerungsgewinne/ -verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG aus dem aktuellen Jahr;

    Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG aus dem aktuellen Jahr dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

  2. Gewinne/Verluste aus Termingeschäften aus dem aktuellen Jahr (die nach dem entstanden sind);

    Verluste aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG aus dem aktuellen Jahr (die nach dem entstanden sind) dürfen bis zur Höhe von 20.000 € und nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden.

  3. Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG aus dem aktuellen Jahr (die nach dem entstanden sind) dürfen bis zur Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

  4. sonstige Kapitalerträge/Verluste aus dem aktuellen Jahr;

    sonstige negative Einkünfte aus dem aktuellen Jahr im Sinne des § 20 EStG dürfen mit positiven Einkünften im Sinne des § 20 EStG verrechnet werden.

  5. Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1, 3 und 4 verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

  6. Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG (die nach dem entstanden sind) dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 2 bis 4 verbleibenden Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien nur bis zur Höhe von 20.000 € verrechnet werden.

  7. Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG aus Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG (die nach dem entstanden sind) dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1 bis 6 verbleibenden Einkünften aus Kapitalvermögen und nur bis zur Höhe von 20.000 € verrechnet werden.

  8. sonstige Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG dürfen mit positiven Einkünften nach Verrechnung gemäß Ziffer 1 bis 7 im Sinne des § 20 EStG verrechnet werden.

Die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.

Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG hat die auszahlende Stelle unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Diese institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung, vgl. auch Rn. 212, ist nur zeitlich vorrangig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots bei unterschiedlich auszahlenden Stellen) durchzuführen (, BStBl II 2019 S. 54).

Beispiel für die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG:

Folgende Einkünfte des nicht verheirateten A liegen im Jahr 2022 vor:

Bank A


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./. 12.000 €

Bank B


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Gewinne Termingeschäfte/Einkünfte Stillhalterprämien
30.000 €
Sonstiger Verlust
./. 5.000 €
Es wurde kein Freistellungsauftrag erteilt.

Verlustvortrag zum 31. Dezember 2021:


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Ausweis Steuerbescheinigung (Bank A)


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Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP
0 €
Höhe des Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG
./. 12.000 €
Zeile 15 Anlage KAP

Ausweis Steuerbescheinigung (Bank B)


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Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP
25.000 €
davon: Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus
Termingeschäften im Sinne des
25.000 €
Zeile 9 Anlage KAP

nur nachrichtlich:


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Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 11 EStG und Gewinne aus Termingeschäften
vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten
30.000 €

Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Absatz 4 EStG

Einkünfte § 20 EStG:


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Kapitalerträge lt. Steuerbescheinigung Bank B
25.000 €
./. Verluste § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG lt. Steuerbescheinigung Bank A
./.12.000 €
./. 13.000 €
./. Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG
0 €
= Einkünfte (§ 20 EStG)
0 €
Verlustvortrag § 20 Absatz 6 Satz 3 und 6 EStG zum 31. Dezember 2021
45.000 €
./. Verrechnung in 2022
./. 13.000 €
+ Verlustüberhang Bank A aus 2022
0 €
Verlustvortrag § 20 Absatz 6 Satz 3 und 6 EStG zum 31. Dezember 2022
32.000 €“

Randnummer 119 wird wie folgt gefasst:

„119Um im Rahmen der Veranlagung eine institutsübergreifende Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit Aktienveräußerungsgewinnen zu erreichen, hat der Steuerpflichtige von dem jeweils depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG einzureichen, in der „davon: Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG (Zeile 8 Anlage KAP)“ und im nachrichtlichen Teil der „Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG“ aufgeführt werden.

Beispiel für die institutsübergreifende Verlustverrechnung:

Folgende Einkünfte liegen im Jahr 2022 vor:

Bank A:


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Aktienveräußerungsgewinne
5.000 €
Aktienveräußerungsverluste
1.000 €
Verluste Termingeschäfte
20.000 €

Bank B:


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Gewinne Termingeschäfte
10.000 €
Verluste Anleiheverkäufe
2.000 €
Aktienveräußerungsverluste
4.000 €

Ein Antrag auf Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG wird gestellt.

Verlustverrechnung durch die Bank A:


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Aktienveräußerungsgewinne
5.000 €
./. Aktienveräußerungsverluste
1.000 €
= verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG)
4.000 €
Verluste Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG
20.000 €

Ausweis Steuerbescheinigung (Bank A)


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Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP
4.000 €
davon: Gewinne aus Aktienveräußerung Zeile 8 Anlage KAP
4.000 €
Höhe des Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG Zeile 14 Anlage KAP
20.000 €

nur nachrichtlich:


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„Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG
4.000 €

Verlustverrechnung durch die Bank B:


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Gewinne Termingeschäfte
10.000 €
./. Verluste Anleiheverkäufe
2.000 €
= verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG)
8.000 €

Ausweis Steuerbescheinigung (Bank B)


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Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP
8.000 €
davon: Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
8.000 €
Zeile 9 Anlage KAP
Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien Zeile 13 Anlage KAP
4.000 €

nur nachrichtlich:


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Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 11 EStG und Gewinne aus Termingeschäften
vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten
10.000 €

Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Absatz 4 EStG

Einkünfte § 20 Absatz 2 EStG (Aktien):


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Aktienveräußerungsgewinne lt. Steuerbescheinigung Bank A
4.000 €
./. Aktienveräußerungsverluste lt. Steuerbescheinigung Bank B
4.000 €
= Verbleibender Verlust aus Aktienveräußerungen
0 €

Einkünfte § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG :


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10.000 €
Verluste § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG (Bank A)
20.000 €
= verbleibende Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG
10.000 €

Einkünfte § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG:


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Verluste § 20 Absatz 2 EStG (Bank B Verluste Anleiheverkäufe)
2.000 €

Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sind 10.000 € und nach § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG sind 2.000 € gesondert festzustellen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen verrechenbar.“

Randnummer 169 wird wie folgt gefasst:

„169Soweit es sich bei einem unentgeltlichen Depotübertrag um einen Übertrag von Altbeständen im Sinne des § 52 Absatz 28 EStG handelt, unterliegt dies nicht der Kapitalertragsteuer; vgl. Rn. 163. Es hat aber eine Meldung für Zwecke der Schenkungsteuer zu erfolgen. Liegen in diesen Fällen die Anschaffungskosten nach § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 EStG nicht vor, erfolgt die Meldung ohne Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Die erstmalige Übermittlung für Schenkungsteuerzwecke hat für Übertragungen ab dem zu erfolgen.“

Randnummer 174 wird wie folgt gefasst:

„174§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge die Deutsche Bundesbank oder eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts ist.

§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG findet auch Anwendung bei zugunsten eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts verwahrten Investmentanteilen.

Gehören die Konten oder Depots einem unter Insolvenzverwaltung stehenden Kredit-, Finanz-oder Wertpapierdienstleistungsinstitut, findet § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG gleichfalls Anwendung. Rn. 155 Satz 2 gilt entsprechend.“

Randnummer 325 wird wie folgt gefasst:

„325Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Rn. 63, 111, 166 und 280 sowie die Rn. 193 hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 1. Januar 2023 und die Änderung der Rn. 131 in der Fassung des erst ab dem angewendet werden. Für die erstmalige Anwendung der Rn. 131 ist hierbei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.“

BMF v. - IV C 1 - S 2252/19/10003 :013

Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1471
EStB 2023 S. 433 Nr. 11
ErbStB 2023 S. 268 Nr. 9
ZAAAJ-44008