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BFH Urteil v. - II B 31/90 BStBl 1991 II S. 106

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

- Keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bei bedeutsamen und wesentlichen Unterschieden zum Sachverhalt der BFH-Entscheidung - Grunderwerbsteuer beim Scheitern des ursprünglichen Vertragskonzepts im "Bauherrenmodell" durch Konkurs des Initiators

Leitsatz

1. Ist nach Auffassung des FG einem bestimmten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beizumessen, als sie der BFH in seiner Entscheidung zu einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat, so kann darin - auch ohne ausdrücklichen Widerspruch in Form eines abstrakten Rechtssatzes - eine Abweichung liegen. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der BFH-Entscheidung unterscheidet, daß durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist.

2. Ist bei einem ursprünglich im Rahmen eines "Bauherrenmodells" geplanten Grundstückserwerb das von der Veräußererseite entwickelte und angebotene Konzept durch Konkurs des Initiators derart gescheitert, daß der Erwerber sowohl in seiner Entscheidung über den Grundstückserwerb als solchem als auch über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung wieder frei wird, so ist nur das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 106
BFH/NV 1991 S. 11 Nr. 3
TAAAA-93490

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BFH, Urteil v. 24.10.1990 - II B 31/90

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