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NWB Nr. 29 vom Seite 2005

Energiepreisbremsen: Bundestag beschließt abermals Änderungen

Prof. Dr. Ralf Jahn

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2059Der Bundestag hat am das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG, BGBl 2022 I S. 2560) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512) zum zweiten Mal geändert. Auch die Differenzpreisanpassungsverordnung (DBAV, BGBl 2023 I Nr. 81) wurde erneut angepasst.

Pflichten von Erdgas- und Wärmelieferanten: [i]Hinweis auf einen sich lohnenden VertragswechselEingeführt wird eine für Erdgaslieferanten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 EWPBG) und Wärmelieferanten (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 EWPBG) geltende Hinweispflicht, dass ungeachtet der Entlastung durch die Preisbremsen ein Vertragswechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Lieferanten lohnend sein kann.

Klarstellungen im Boni- und Dividendenverbot: Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird u. a. die Rechtsfolge eines Verstoßes klargestellt: Boni und Dividenden sind zurückzuzahlen. Boni für das Jahr 2022 dürfen in 2023 ausgezahlt werden, auch wenn das Unternehmen durch die Energiepreisbremsen entlastet wird. Boni- und Dividenden für das Jahr 2023 für Unternehmen mit einer Entlastung von mehr als 50 Mio. € dürfen hingegen nicht gewährt werden.

[i]Senkung ab 1.8.2023 Neuer Referenzpreis...

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