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Gesellschaftsrecht | Bestellung zum Geschäftsführer erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (OLG)
Der Beschluss v. , durch den sich der neue Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt und den Sitz der Gesellschaft verlegt hat, ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unwirksam, weil eine neue Liste, die ihn als Gesellschafter ausweist, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht in das Handelsregister aufgenommen wurde. Die Mitteilung oder selbst der Nachweis der Änderung ist für die Rechtswirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG nicht ausreichend, erforderlich ist die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung v. , insbesondere die Bestellung des neuen Gesellschafters zum Geschäftsführer, ist auch nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG wirksam geworden. Danach gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gese...