Online-Nachricht - Mittwoch, 12.07.2023

Grundrentenzuschlag | Fehler bei der Datenübermittlung an die Finanzämter (BVL)

Vielen Rentnern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine Überraschung. Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem steuerfrei ist. Dies berichtet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Hintergrund des o.g. Problems: Die Deutsche Rentenversicherung konnte die elektronischen Daten Anfang dieses Jahres noch nicht korrekt an das Finanzamt melden, weil die Steuerfreiheit erst Ende letzten Jahres mit dem JStG 2022 beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belastet es erstmal die Haushaltskasse der Menschen, die ohnehin wenig Rente haben.

Hierzu führt der BVL u.a. weiter aus:

  • Damit den Betroffenen u.a. auch bei weiteren Sozialleistungen, z.B. dem Wohngeld, keine Nachteile entstehen, hat der BVL eine kurzfristige Klärung beim BMF eingefordert.

  • Laut BMAS erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Wer darauf Anspruch hat, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung von sich aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

  • Wer den Grundrentenzuschlag 2021 und/oder 2022 erhalten hat, sollte prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag (Bruttojahresrente) fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Richtig ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Der BVL empfiehlt, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.

  • Die Rentenversicherung ist in jedem Fall verpflichtet, die falsch übermittelten Daten zu korrigieren und erneut elektronisch zu melden. Anschließend muss das Finanzamt den falschen Steuerbescheid ändern und die zu viel gezahlten Steuern erstatten.

  • Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht nötig. Sobald dem Finanzamt die korrigierten Daten vorliegen, wird es den falschen Steuerbescheid nach § 175b AO korrigieren.

Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung v. 12.7.2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAJ-43824