1. Im Verwaltungszwangsverfahren kann die Pfändung eines Erstattungsanspruchs bereits vor Entstehung des Anspruchs vorbereitet werden 2. Ein Pfändungsbeschluß ist erst dann erlassen (bewirkt), wenn er nach Schlußzeichnung aus dem internen Geschäftsgang zum Zwecke der Beförderung weggegeben worden ist
Leitsatz
Im Verwaltungszwangsverfahren kann die Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs durch den zuständigen Beamten bereits vor der Entstehung des Anspruchs (Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Ausgleichsjahres) - einschließlich der Schlußzeichnung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - vorbereitet werden.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird erst zu dem Zeitpunkt erlassen (erwirkt), in dem die Verfügung den internen Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen hat, indem sie zum Zwecke der Zustellung an den Drittschuldner (FA) der Post oder dem Zustellungsdienst der Behörde übergeben worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 946 VAAAA-93459
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