BGH Beschluss v. - 1 StR 139/23

Instanzenzug: Az: 64 KLs 2/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Erlöse aus dem Weiterverkauf der unversteuerten Zigaretten mit einem Betrag von 514.250 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Die Gesamtstrafe begegnet unter dem Gesichtspunkt der – hier unterbliebenen – nachträglichen Gesamtstrafenbildung durchgreifenden Bedenken. Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob die fünf Einzelstrafen aus dem – nicht erledigten – Urteil des Amtsgerichts D.       vom im verfahrensgegenständlichen Urteil einzubeziehen waren (§ 55 Abs. 1, §§ 53, 54 StGB). Die „frühere Verurteilung“ vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wurde erst am , mithin nach Beendigung der hier geahndeten Taten (, und ), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich, auch unter Berücksichtigung der mehrwöchigen Auslandsaufenthalte des Angeklagten, nicht ausschließen, dass in dem früheren Verfahren im oder nach dem hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom bis zum ein Berufungsurteil erging, „in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB).

3Vorsorglich weist der Senat für den Fall, dass in dem früheren Verfahren tatsächlich aufgrund einer tatgerichtlichen Verhandlung zur Schuld- oder Straf-frage nach dem entschieden wurde, darauf hin, dass sich die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach dem Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils () bestimmt (vgl. Rn. 8 mN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:130623B1STR139.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-43664