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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 186/22 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 a Satz 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 7; FreizügG/EU § 4 a; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; AEUV Art. 18; AEUV Art. 21; AEUV Art. 45

Kindergeldanspruch von EU-Ausländern ab dem 4. Monat der Einreise – Bezug von SGB II-Leistungen – Voraussetzung der materiellen Freizügigkeitsberechtigung i. S. d. FreizügG/ EU – Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Leitsatz

  1. Die Regelung des § 62 Abs. 1 a Abs. 1 Satz 3 EStG, die den Kindergeldanspruch eines ins Inland eingereisten Unionsbürgers für den Zeitraum nach Ablauf von drei Monaten nach Begründung seines Wohnsitzes in Deutschland an den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland aufgrund einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung i. S. d. FreizügG/ EU knüpft, steht nicht im Widerspruch zum europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004.

  2. Einer zugewanderten Unionsbürgerin, die ihren Lebensunterhalt nur von SGB II-Leistungen bestreitet, ohne vorher jemals berufstätig gewesen zu sein oder eine Arbeit zu suchen, steht daher ab dem 4. Monat nach ihrer Einreise kein Kindergeld zu.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAJ-43590

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 09.03.2023 - 9 K 186/22 Kg

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