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BFH Urteil v. - II R 41/88 BStBl 1990 II S. 921

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1

Beim Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude ändern Eigenleistungen grundsätzlich nichts am Gegenstand des Erwerbsvorgangs

Leitsatz

1. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, so ändern vereinbarte und erbrachte Eigenleistungen grundsätzlich nichts am Gegenstand des Erwerbsvorgangs; die Eigenleistungen sind jedoch selbst nicht Bestandteil der Gegenleistung (BFHE 137, 504, BStBl II 1983, 336).

2. Auch besonders umfangreiche Eigenleistungen - die ggf. die verbleibenden Leistungen der Veräußererseite überwiegen - führen zu keinem anderen Ergebnis, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 921
BFH/NV 1990 S. 77 Nr. 10
JAAAA-93450

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 18.07.1990 - II R 41/88

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