Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 313 - S 2745b-001

Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Geschäftsbetrieb“ i. S. v. § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG

Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2023 Nr. 5

Bezug: BStBl 2021 I S. 363

Das Tatbestandsmerkmal „Geschäftsbetrieb“ i. S. d. § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft. Bei Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des einheitlichen Geschäftsbetriebs ist auf die in- und ausländischen Verhältnisse abzustellen.

Folglich kann eine nach § 2 KStG beschränkt steuerpflichtige Körperschaft auch bei Aufgabe der Betriebsstätte in Deutschland weiterhin ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb i. S. v. § 8d Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 KStG unterhalten, wenn die zeitweise im Inland ausgeübte Tätigkeit sich nicht von der im Ausland ausgeübten Tätigkeit unterscheidet und die Tätigkeit im Ausland weiterhin ausgeübt wird. Eine Ruhendstellung des Geschäftsbetriebes i. S. v. § 8d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KStG liegt in diesem Fall nicht vor.

Stellt die Körperschaft im vorgenannten Fall nach (vorübergehender) Aufgabe der Betriebsstätte in Deutschland aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbes (§ 8c KStG) einen Antrag nach § 8d KStG, ist bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen des § 8d KStG ein fortführungsgebundener Verlustvortrag gem. § 8d KStG festzustellen. Die Vorschriften über den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag nach § 10d EStG sowie die Grundsätze der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG sind gem. Rn. 56 des (BStBl I S. 363, KSt-Kartei zu § 8d, Karte 1) zu beachten.

Gem. R 10d Abs. 8 EStR 2012 kann der auf den Schluss eines Veranlagungszeitraum gesondert festgestellte verbleibende Verlustvortrag eines unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen nach mehreren Veranlagungszeiträumen, in denen der Steuerpflichtige weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war, mit positiven Einkünften, die der Steuerpflichtige nach erneuter Begründung der Steuerpflicht erzielt, verrechnet werden.

Dies gilt selbst dann, wenn in der Zwischenzeit keine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG beantragt und durchgeführt wurde.

Beispiel

Eine belgische Kapitalgesellschaft (SA), unterhält im Inland zeitweise eine Bau- und Montagebetriebsstätte und ist mit dieser in Deutschland (mit Unterbrechung) beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die zeitweise im Inland ausgeübte Tätigkeit unterscheidet sich nicht von der fortwährend im Ausland ausgeübten Tätigkeit. Infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Jahr 2019 hat die SA einen Antrag auf Fortführung des Verlustvortrages nach § 8d KStG gestellt.

Der Verlustvortrag auf den beträgt 16.000 Euro – bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Rahmen der Bau- und Montagebetriebsstätte im Jahr 2020 unterhält die SA keine Betriebsstätte in Deutschland – sie ist in diesem Zeitraum nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Die Voraussetzungen des § 8d KStG sind erfüllt. Insbesondere unterhält die SA (in vorliegendem Fall seit Gründung) denselben Geschäftsbetrieb. Die zeitweise Aufgabe der inländischen Betriebsstätte ist insoweit nicht von Bedeutung, da auf die in- und ausländischen Verhältnisse (insgesamt) abzustellen ist.

Aufgrund des Antrages nach § 8d KStG ist auf den ein fortführungsgebundener Verlustvortrag festzustellen.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 313 - S 2745b-001

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2023 S. 312 Nr. 10
IAAAJ-43581