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OLG Frankfurt/M. Urteil v. - 13 U 82/22

Gesetze: BGB § 677, BGB § 678, BGB § 280 Abs 1, BGB § 282

Investition in Krypto-Währungen (Bitcoin/Ethereum) aus Gefälligkeit

Leitsatz

1. Bei einem aus Gefälligkeit einem anderen erwiesenen Freundschaftsdienst, mit dessen Kapital in Krypto-Währungen zu investieren, ist eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er hierbei „freie Hand” hatte und dem Geschäftsherrn die Risiken des Investments bewusst waren.

2. Anforderungen an die Erkennbarkeit eines im Widerspruch zum mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehenden Handelns durch den Geschäftsführer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGHE:2023:0419.13U82.22.00

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1154 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2023 S. 1888
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2023 S. 1888
WM 2023 S. 1223 Nr. 25
ZIP 2023 S. 6 Nr. 19
JAAAJ-43572

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OLG Frankfurt/M., Urteil v. 19.04.2023 - 13 U 82/22

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