Investition in Krypto-Währungen (Bitcoin/Ethereum) aus Gefälligkeit
Leitsatz
1. Bei einem aus Gefälligkeit einem anderen erwiesenen Freundschaftsdienst, mit dessen Kapital in Krypto-Währungen zu investieren, ist eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er hierbei „freie Hand” hatte und dem Geschäftsherrn die Risiken des Investments bewusst waren.
2. Anforderungen an die Erkennbarkeit eines im Widerspruch zum mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehenden Handelns durch den Geschäftsführer.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGHE:2023:0419.13U82.22.00
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1154 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2023 S. 1888 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2023 S. 1888 WM 2023 S. 1223 Nr. 25 ZIP 2023 S. 6 Nr. 19 JAAAJ-43572
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Online-Dokument
OLG Frankfurt/M., Urteil v. 19.04.2023 - 13 U 82/22
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