Energiesteuergesetz | Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz (BFH)
Energieerzeugnisse, die zum
Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch
dann nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG
begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen
Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt
eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 2 Nr. 5 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind. Nach § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG ist Verheizen das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat (§ 54 Abs. 4 EnergieStG). Der Entlastungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG erfasst nach der Rechtsprechung des BFH bei Energieversorgungsunternehmen auch die Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich unvermeidbarer Wärmeverluste eingesetzt wurden (, NV; dem folgend VE).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Umfang der Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG für Wärmeverluste.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist.
Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.
Die für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen an Energieerzeugnissen können nicht im Wege einer bilanziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind - bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz - anteilig nach den jeweils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
JAAAJ-43533