1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) - 2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein
Leitsatz
1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten).
2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 901 BFH/NV 1990 S. 69 Nr. 9 TAAAA-93438
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