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RENO Nr. 7 vom Seite 7

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

In einer Unfallsache verklagt die Klägerin die Beklagten (1: Halterin u. Fahrerin, 2: Haftpflichtversicherung) auf restlichen Schadensersatz. Die Klägerin legt gegen das die Klage abweisende Urteil zwar fristgerecht Berufung ein, jedoch nur gegen eine Beklagte. Mit der Berufungsbegründung beantragt die Klägerin die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gegen beide Beklagten. Das Gericht verwirft die Berufung als unzulässig. Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht die in § 519 Abs. 2 ZPO enthaltenen Anforderungen an eine Berufungsschrift jedoch überspannt. In die Berufungsschrift gehört die Mitteilung, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird. An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind jedoch weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers. Im Zweifel richtet sich ein Rechtsmittel immer gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung erkennen ( KIEHL XAAAJ-37673).

Leitsatz: Zu den Anfo...