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BFH Urteil v. - IX R 197/85 BStBl 1990 II S. 881

Gesetze: EStG 1977 § 7b

Höchstbemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG

Leitsatz

1. Die Höchstbemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG richtet sich nach der Art des Objekts bei Beginn des Begünstigungszeitraums für die erhöhten Absetzungen im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung.

2. Auch wenn ein als Einfamilienhaus fertiggestelltes oder angeschafftes Gebäude nachträglich durch Ausbau einer weiteren Wohnung in ein Zweifamilienhaus umgewandelt wird, bleibt es bei der für ein Einfamilienhaus maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage.

3. Die für Zweifamilienhäuser geltende Höchstbemessungsgrundlage ist dann anwendbar, wenn das Gebäude erst mit der Schaffung der zweiten Wohnung fertiggestellt worden ist, nachdem es von vornherein als Zweifamilienhaus geplant und baurechtlich genehmigt worden war und anschließend auch in einem Zug errichtet worden ist.

4. War das Gebäude hingegen zunächst als Einfamilienhaus fertiggestellt worden und wird es in einem weiteren Bauabschnitt in ein Zweifamilienhaus umgewandelt, so läßt sich die Änderung der Art des Gebäudes auch nicht aufgrund des § 7b Abs. 3 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt des Beginns der erhöhten Absetzungen zurückbeziehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 881
BFH/NV 1990 S. 362 Nr. 6
AAAAA-93427

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 10.10.1989 - IX R 197/85

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